Einflüsse des Arbeitnehmer Entsendegesetzes

Bedeutung der Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk für die Auftragsvergabe

Bedeutung der Mindestlöhne im Gebäudereiniger-Handwerk für die Auftragsvergabe

Die Lohngruppen 1 (z.B. Unterhalts- und Innenreinigung) und 6 (z.B. Glas- und Fassadenreinigung) des Mindestlohntarifvertrags für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung sind allgemeinverbindliche Mindestlöhne gemäß dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG). Dies bedeutet, dass alle Betriebe bei Reinigungsdienstleistungen in Deutschland ihren Reinigungskräften diese Mindestlöhne zwingend – und ohne Ausnahme – gewähren müssen, unabhängig von einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband (Innung) oder in der Gewerkschaft. Aufgrund der Schutzregelung des AEntG gilt dies auch für alle ausländischen Betriebe, die Reinigungsdienstleistungen grenzüberschreitend in Deutschland anbieten und durchführen.

Verstöße gegen die Zahlungspflicht des Mindestlohns werden nach dem AEntG mit hohen Bußgeldern von bis zu 500.000 EUR oder sogar mit Freiheitsstrafen geahndet. Kontrolliert wird die Einhaltung der Mindestlöhne durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS). Die FKS prüft die Einhaltung der Mindestlöhne u.a. durch Befragung der Reinigungskräfte während der Arbeit vor Ort in den Reinigungsobjekten beim Auftraggeber.

Seit 2009 hat der Gesetzgeber im Vergaberecht klargestellt, dass auch den Auftraggeber eine Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns schon im Vergabeverfahren trifft. Diese Kontrollpflicht ist gesetzlich verankert. Aufträge dürfen danach nur an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben werden. Der Gesetzgeber versteht gemäß Gesetzesbegründung unter dem Begriff „gesetzestreu“ ausdrücklich die Einhaltung und Kontrolle von tariflichen Mindestlöhnen.

Der Auftraggeber hat somit im Rahmen einer Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen die gesetzliche Verpflichtung, bei der Angebotsprüfung die Einhaltung der geltenden Mindestlöhne durch den Bieter aktiv zu kontrollieren. Die Anforderung einer schriftlichen Tariftreueerklärung reicht allein nicht aus. Es besteht gemäß FKS mindestens die Pflicht zur Überprüfung der Einzelpositionen des Stundenverrechnungssatzes.

Ordnungswidrig handelt gem. § 23 Abs. 2 AEntG daher auch der Auftraggeber, der weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der zur Reinigung eingesetzte Unternehmer oder Nachunternehmer die gesetzlichen Arbeitsbedingungen, einschl. der tariflichen Mindestentgeltsätze, nicht gewährt.

Die Vorschriften des AEntG helfen dem Auftraggeber, eine Vergleichbarkeit der Kalkulationen herzustellen. Da alle Dienstleister von Reinigungstätigkeiten ohne Ausnahme die allgemeinverbindlichen Tarifverträge der Gebäudereinigung anwenden müssen, können Dumpingangebote nicht mit der Aussage „Mein Angebot ist günstiger, weil ich aus den Gründen a, b, c, nicht an den Tarifvertrag gebunden bin“ begründet werden.